Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGBs)
Stand: 01.02.2006
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschaftsbedingungen
zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten
diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Entgegenstehende
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden
nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart
sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrags sind rechtsunwirksam,
soweit sie nicht schriftlich von Firma "Zentauri" - Inhaber:Wolfgang
Dolling bestätigt worden sind.
Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag
kommt erst zustande, wenn Zentauri eine Bestellung des Käufers
schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden. Zentauri behält
sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen.
Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.
Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport
und Frachtversicherung, inklusive der jeweils am Auslieferungstag
gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager. Der Versand erfolgt nach
Zahlungseingang (Vorauskasse), oder per Bar-Nachnahme.
Liefer- und Leistungszeit
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Eingang der Bestellung
bei Zentauri. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter
dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Teillieferungen
sind zulässig.
Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware
der den Transport ausführenden Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager von Zentauri verlassen hat.
Bei Sendungen an Zentauri trägt der Versender jedes Risiko,
insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei
Zentauri, sowie die gesamten Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per
Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck
oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die
älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden
Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung
und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Eine Zahlung gilt
erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von
Zentauri gutgeschrieben worden ist. Vom Verzugszeitpunkt an ist
Zentauri berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Der Käufer trägt die gesamten Betreibungs-, etwaige Gerichts-
und Vollstreckungskosten.
Eigentumsvorbehalt
Zentauri behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für alle vonZentauri gelieferten
Produkte beträgt 6 Monate soweit nichts anderes vereinbart
ist. Die Frist beginnt mit dem Datum der Lieferung. Werden Betriebs-
oder Wartungsempfehlungen von Zentauri bzw. des Herstellers nicht
befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Vor Wandlung
des Vertrages muß Zentauri eine Frist von 30 Tagen zur maximal
3-maligen Nachbesserung gewährt werden. Ersetzte Teile gehen
in das Eigentum von Zentauri über. Gewährleistungsansprüche
sind nicht abtretbar. Sie stehen ausschließlich dem unmittelbaren
Käufer zu. Verkauft der Käufer die von Zentauri gelieferten
Gegenstände an Dritte, so ist es ihm untersagt, wegen der damit
verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche
auf Zentauri zu verweisen. Zentauri behält sich vor, zur Nachbesserung
bzw. Reparatur ein fremdes Unternehmen zu beauftragen. Der Käufer
muß Zentauri etwaige offene Mängel unverzüglich
nach Bekanntwerden, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen
schriftlich bekanntgeben. Nach Ablauf der Frist ist Zentauri von
der Gewährleistungsfrist freigestellt. Der Käufer ist
im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, die fehlerhafte
Ware auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung,
sowie mit einer Kopie der Rechnung an Zentauri zu senden. Durch
den Austausch der bemängelten Ware treten keine neuen Gewährleistungsfristen
in Kraft . Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend
die Gewährleistungsbedingungen für die gelieferten Waren
und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus.
Sonstige Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, unerlaubter
Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß
haftet Zentauri nur, wenn Zentauri bzw. deren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Beweislast
für die vorgenannten Ansprüche trägt der Käufer.
Höhere Gewalt, Gesetzesänderungen
Sollte sich die Gesetzliche Situation über
die Einstufung (z.b. Besteuereung) einer bereits gelieferten und
bezahlten Ware ändern, kann die Ware nicht umgetauscht werden.
Hier erstreckt sich die Informationspflicht auch auf den Käufer
der Ware.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Zentauri und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso
das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom
17.07.1973) werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann
im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen oder
privaten Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist,
wird Völklingen als ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung
ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Datenschutz
Zentauri gibt mit Sicherheit keine Daten weiter!
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