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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Stand: 01.02.2006

Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschaftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrags sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von Firma "Zentauri" - Inhaber:Wolfgang Dolling bestätigt worden sind.

Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Zentauri eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden. Zentauri behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.

Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, inklusive der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager. Der Versand erfolgt nach Zahlungseingang (Vorauskasse), oder per Bar-Nachnahme.

Liefer- und Leistungszeit
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Eingang der Bestellung bei Zentauri. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Teillieferungen sind zulässig.

Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Zentauri verlassen hat. Bei Sendungen an Zentauri trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei Zentauri, sowie die gesamten Transportkosten.

Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von Zentauri gutgeschrieben worden ist. Vom Verzugszeitpunkt an ist Zentauri berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.

Eigentumsvorbehalt
Zentauri behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für alle vonZentauri gelieferten Produkte beträgt 6 Monate soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Frist beginnt mit dem Datum der Lieferung. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von Zentauri bzw. des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Vor Wandlung des Vertrages muß Zentauri eine Frist von 30 Tagen zur maximal 3-maligen Nachbesserung gewährt werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Zentauri über. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu. Verkauft der Käufer die von Zentauri gelieferten Gegenstände an Dritte, so ist es ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf Zentauri zu verweisen. Zentauri behält sich vor, zur Nachbesserung bzw. Reparatur ein fremdes Unternehmen zu beauftragen. Der Käufer muß Zentauri etwaige offene Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich bekanntgeben. Nach Ablauf der Frist ist Zentauri von der Gewährleistungsfrist freigestellt. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, die fehlerhafte Ware auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, sowie mit einer Kopie der Rechnung an Zentauri zu senden. Durch den Austausch der bemängelten Ware treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft . Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsbedingungen für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

Sonstige Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet Zentauri nur, wenn Zentauri bzw. deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Beweislast für die vorgenannten Ansprüche trägt der Käufer.

Höhere Gewalt, Gesetzesänderungen

Sollte sich die Gesetzliche Situation über die Einstufung (z.b. Besteuereung) einer bereits gelieferten und bezahlten Ware ändern, kann die Ware nicht umgetauscht werden. Hier erstreckt sich die Informationspflicht auch auf den Käufer der Ware.

Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Zentauri und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Völklingen als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

Datenschutz
Zentauri gibt mit Sicherheit keine Daten weiter!

 

 

 

 

   
   
   
 
 
   

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